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715 2024 137

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. Mai 2025 (715 24 137)

Basel-Landschaft · 2023-06-15 · Deutsch BL

Rechtsverzögerung bei einem sistierten Verwaltungsverfahren

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Die Beschwerde ist demnach beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereicht worden.

E. 2 Fraglich und streitig ist, ob vorliegend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde gegeben ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar. Laut Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 ATSG kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (BGE 133 V 188 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde berechtigt bzw. legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beschwerde führende Partei grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht (BGE 130 V 388, 125 I 394 E. 4a und 116 Ia 359 E. 2a). Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Bei Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden fällt dieses Interesse dahin, wenn die verlangte Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 59 ATSG; BGE 114 1a 88 E. 5b). Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine der Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt und abgeschrieben (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 8C_108/2011, E. 1).

E. 3 Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht das Begehren, dass auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten sei, da die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung einer solchen Beschwerde habe. Zur Begründung brachte sie vor, dass sie die Beschwerdeführerin in vorliegender Sache zu Genüge informiert und aufgeklärt habe. Sämtliche Sanktionen bzw. Zwischenentscheide seien versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung verfügt worden. Gegen die Sistierungsverfügung vom 27. Juni 2023 sei kein Rechtsmittel erhoben worden, weshalb diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach infolge der rechtskräftigen Sistierungsverfügung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bestehe, kann nicht gefolgt werden. Nur weil die Sistierungsverfügung rechtskräftig geworden ist, ändert dies letztlich nichts am Umstand, dass noch kein materieller Entscheid hinsichtlich der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ergangen ist. Ein solcher Entscheid ist vielmehr im Rahmen des sistierten Einspracheverfahrens zu fällen. Diesbezüglich besteht nach wie vor ein theoretisches Risiko, dass die Beschwerdegegnerin das entsprechende Verfahren nicht innert einer angemessenen Frist abschliesst, was einer Rechtsverzögerung gleichkäme (vgl. dazu E. 2.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein schutzwürdiges Interesse, dass die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Einspracheentscheid (fristgerecht) erlässt, worin auch über die materielle Frage betreffend die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung entschieden wird. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2024 die Beschwerdegegnerin ausdrücklich dazu aufgefordert hat, einen Entscheid bezüglich die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2023 zu fällen, andernfalls sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht einreichen werde. Da die Beschwerdegegnerin innert der von der Beschwerdeführerin gesetzten Frist keinen Einspracheentscheid erlassen hat, ist die verlangte Amtshandlung nicht vorgenommen worden. Insofern mangelt es nicht an einem aktuellen und praktischen Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin, um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit zur Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Da vorliegend auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 15. Mai 2024 einzutreten. 4.1 Im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin betreffend die verfügten Einstelltage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht noch keinen Einspracheentscheid erlassen hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde materielle Gründe gegen die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2023 geltend macht und davon ausgeht, dass das Kantonsgericht im Rahmen dieses Verfahrens über die Auszahlung von eingestellten Arbeitslosentaggelder zu entscheiden hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob und inwieweit die Begründung der verfügten Einstelltage rechtskonform ist, bleibt vielmehr der Streitgegenstand des sistierten Einspracheverfahrens. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Nach den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen zu Art. 4 der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (aBV) vom 29. Mai 1874 entwickelten, unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung unverändert anwendbaren Grundsätzen muss eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 125 V 191 E. 2a, 119 Ib 323 E. 5; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 4b). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist (SVR 2003 IV Nr. 14 E. 3.2); entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 E. 4c, 103 V 195 E. 3c). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 E. 3c in fine; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG: heute: Bundesgericht, vierte öffentlichrechtliche Abteilung] vom 24. Oktober 2002, I 57/02, E. 3.2). 4.3 Einer Verfahrenssistierung wohnt das Risiko inne, das Verfahren unnötig zu verzögern, weshalb die Sistierung mit Blick auf den in Art. 29 Abs.1 BV verankerten Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nur ausnahmsweise – wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen lässt – zulässig ist (BGE 130 V 94 E. 5, 119 II 389 E. 1b; Urteil des EVG vom 24. Mai 2006, B 143/05, E. 4.1). Nach der Rechtsprechung werden unter anderem die Vornahme zweckmässiger zusätzlicher Abklärungen (BGE 127 V 231 E. 2a) oder die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 3, 122 II 217 mit Hinweisen), als zureichende Gründe für eine Sistierung anerkannt (Urteil des EVG vom 17. Juli 2006, B 5/05, E. 3.4). Ob die Sistierung eines Prozesses zu einer Verfahrensverzögerung führt, welche sich mit dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht vereinbaren lässt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgebend sind dabei namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität der Sache und das prozessuale Verhalten der Parteien. Je umfangreicher, komplexer und komplizierter sich ein Fall gestaltet, desto längere Zeit darf seine Beurteilung in Anspruch nehmen (BGE 125 V 191 E. 2a unten mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 17. Juli 2006, B 5/05, E. 3.4). 5.1 Die Beschwerdegegnerin sistierte das von der Beschwerdeführerin angehobene Einspracheverfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2023 deshalb, weil die Beschwerdeführerin gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin eine arbeitsrechtliche Klage wegen missbräuchlicher Kündigung eingeleitet hatte. Zur Begründung machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Ausgang dieses arbeitsrechtlichen Verfahrens und die Frage der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin die Einstelltage verfügt hatte, in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden. Auch das Kantonsgericht erkannte in seinem Schreiben vom 3. Mai 2024, dass zwischen den Fragen, welche im arbeitsrechtlichen Verfahren zu klären seien, und der verfügten Einstelltage einen engen Konnex, weshalb es eine Sistierung des Einspracheverfahrens durchaus als sinnvoll betrachte. Dieser Auffassung ist weiter zu folgen. Es sind keine Gründe vorhanden, die es rechtfertigen würden, davon abzuweichen. Da die Beschwerdeführerin gegen die Sistierungsverfügung vom 27. Juni 2023 trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsmittel erhob, ist diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Demgemäss bleibt das Einspracheverfahren letztlich so lange sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid oder eine Vergleichslösung im arbeitsrechtlichen Verfahren vorliegt. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung der Sistierung zu jenem Zeitpunkt erfüllt waren, als die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2024 explizit zum Erlass eines Einspracheentscheids aufforderte bzw. zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024 beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte. Sind die Gründe, aufgrund derer das Verfahren sistiert wurde, wegfallen, ist das Verfahren wieder aufzunehmen, andernfalls dies einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Anfrage des Kantonsgerichts nach dem Stand des von der Beschwerdeführerin angehobenen arbeitsrechtlichen Verfahrens dem Kantonsgericht am 2. Mai 2024 mitteilte, dass noch kein rechtskräftiger zivilrechtlicher Entscheid in diesem Verfahren vorliege. Dabei stellte sie dem Kantonsgericht das Urteil des Zivilgerichts X. vom 30. Oktober 2023, begründet am 5. Januar 2024, zu. Daraus geht hervor, dass die arbeitsrechtliche Klage vollumfänglich abgewiesen wurde. Weiter reichte sie ihr gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht X. eingereichtes Berufungsschreiben vom 17. Januar 2024 ein. Aus der Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2024, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverzögerungsbeschwerde nachreichte, ist sodann zu entnehmen, dass das Appellationsgerichts am 5. Juni 2024 offenbar über die Berufung entschieden hat. Hierzu reichte die Beschwerdeführerin aber lediglich ihre Berufungsschrift vom 17. Juni 2024 an das Bundesgericht ein, nicht aber den entsprechenden Entscheid des Appellationsgerichts. Nachdem das Kantonsgericht am 15. Mai 2025 beim Appellationsgericht um Zustellung des Entscheids vom 5. Juni 2024 gebeten hatte, stellte dieses sowohl seinen Abweisungsentscheid vom 5. Juni 2024 als auch den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 19. Februar 2025 zu. Damit ist aktenkundig nachgewiesen, dass erst mit Erlass des bundesgerichtlichen Urteils über das arbeitsrechtliche Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin rechtskräftig entschieden worden ist. Gleichzeitig ist erstellt, dass am 4. Mai 2024, als die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Frist gesetzt hatte, einen Einspracheentscheid hinsichtlich der Einstellung ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu fällen, bzw. am 15. Mai 2024, als sie beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, noch kein rechtskräftiger Entscheid im arbeitsrechtlichen Verfahren vorlag. Im Mai 2024 war noch nicht einmal der Entscheid des Appellationsgerichts ergangen. Da die Beschwerdegegnerin erst kürzlich Kenntnis erhielt, dass das arbeitsrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hatte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Anlass, die Sistierung des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens aufzuheben und über die Einsprache der Beschwerdeführerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit mit ihrem Vorgehen keiner Rechtsverzögerung schuldig gemacht. 5.3 Weiter ist hinsichtlich der Beurteilung einer Rechtsverzögerung hervorzuheben, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch zu berücksichtigen gilt, ob die Beschwerde führende Partei durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat. Dies gilt rechtsprechungsgemäss insbesondere auch bei Prozessen, welche durch eine Verfahrenssistierung verzögert werden (vgl. dazu E. 4.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut der Sistierungsverfügung vom 27. Juni 2023 dazu angehalten wurde, die Beschwerdegegnerin über den Ausgang des von ihr angehobenen arbeitsrechtlichen Verfahren in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nach, stellte sie doch der Beschwerdegegnerin die in diesem Verfahren ergangenen Urteile nicht zu. Auch gegenüber dem Kantonsgericht machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 22. Juli 2024 lediglich transparent, dass sie gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Juni 2024 beim Bundesgericht Berufung eingelegt hatte. Den entsprechenden Entscheid des Appellationsgericht legte sie hingegen nicht vor. Dass aktenkundig erstellt ist, dass im arbeitsrechtlichen Verfahren inzwischen ein rechtskräftiger Entscheid gefällt wurde, ist letztlich auf die Anfrage des Kantonsgerichts vom 15. Mai 2025 beim Appellationsgericht zurückzuführen, welches in der Folge sowohl seinen eigenen Entscheid als auch jenen des Bundesgerichts vom 19. Februar 2025 weiterleitete. Da die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das bundesgerichtliche Urteil trotz Aufforderung gemäss Sistierungsverfügung vom 15. Juni 2023 nicht zustellte und dadurch die Wiederaufnahme des sistierten Einspracheverfahren bis anhin nicht erfolgt ist, ist einzig und allein auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Dazu kommt, dass das arbeitsrechtliche Verfahren durch die Beschwerdeführerin selbst mit dem Weiterzug an das Appellationsgericht und das Bundesgericht rechtshängig gehalten wurde. Solange aber die Beschwerdeführerin dieses Verfahren in der Schwebe hielt, war die Beschwerdegegnerin befugt, an der Sistierung des Einspracheverfahrens festzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann von einer Rechtsverzögerung von Seiten der Beschwerdegegnerin keine Rede sein.

E. 6 Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die verfügten Einstelltage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung noch keinen Einspracheentscheid erlassen hat. Bei diesem Ergebnis ist die dagegen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 22. Mai 2025 (715 24 137) Arbeitslosenversicherung Rechtsverzögerung bei einem sistierten Verwaltungsverfahren Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber i.V. Philipp Völlmin Parteien A. Beschwerdeführerin gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Rechtsverzögerung A. Die 1979 geborene A. war vom 1. Mai 2001 bis zum 30. April 2023 bei der B. AG angestellt. Nachdem die B. das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 18. Januar 2023 aufgehoben hatte, stellte die Versicherte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2023. Auf Nachfrage der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) gab die B. mit Schreiben vom 22. Mai 2023 der Arbeitslosenkasse die Kündigungsgründe bekannt. Gestützt auf die genannten Kündigungsgründe stellte die Arbeitslosen- kasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage ein. B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A. am 19. Juni 2023 (Eingang bei der Arbeitslosenkasse) Einsprache und machte geltend, dass ihr die B. missbräuchlich gekündigt und sie deshalb eine arbeitsrechtliche Klage gegen die B. beim Zivilgericht des Kantons X. eingereicht habe. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 sistierte die Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids oder einer Vergleichslösung im arbeitsrechtlichen Verfahren. Zur Begründung führte sie an, dass zwischen dem Ausgang des hängigen arbeitsrechtlichen Verfahrens und der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Gleichzeitig hielt sie die Versicherte dazu an, sie zu gegebener Zeit über den Inhalt des in dieser Sache ergangenen zivilrechtlichen Urteils bzw. der Vergleichslösung in Kenntnis zu setzen. Da die Versicherte innert der Rechtsmittelfrist keine Einsprache erhob, erwuchs die Sistierungsverfügung in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 30. Juli 2023 teilte die Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse mit, dass sie die Sistierungsverfügung als nicht rechtskräftig betrachte, da die Begründung nicht der Aktenlage entsprechen würde. D. Am 30. Oktober 2023 wies das Zivilgericht X. die arbeitsrechtliche Klage der Versicherten vom 28. April 2023 gegen die B. vollumfänglich ab. Gegen diesen Entscheid legte die Versicherte am 17. Januar 2024 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons X. ein. E. Mit Schreiben vom 29. April 2024 wandte sich A. an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte eine Neubeurteilung hinsichtlich der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf eine Arbeitslosenentschädigung. Im Antwortschreiben vom 3. Mai 2024 wies das Kantonsgericht die Versicherte darauf hin, dass es sich mangels Einspracheentscheids nicht mit der Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2023 befassen könne. Ohne Einspracheentscheid könne einzig eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden. Gleichzeitig machte das Kantonsgericht die Versicherte darauf aufmerksam, dass das von ihr angehobene arbeitsrechtliche Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, weshalb die Sistierung des Einspracheverfahrens durch die Arbeitslosenkasse durchaus Sinn gemacht habe. F. Am 4. Mai 2024 forderte die Versicherte die Arbeitslosenkasse in einem weiteren Schreiben dazu auf, bis zum 14. Mai 2024 einen Entscheid betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu fällen, ansonsten sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht einreichen werde. G. Die Versicherte teilte dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 15. Mai 2024 mit, dass innert der von ihr gesetzten Frist kein Entscheid von der Arbeitslosenkasse ergangen sei, weshalb sie hiermit eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhebe. Am 22. Juli 2024 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde insoweit, als sie einerseits die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2023 der Beschwerdegegnerin bemängelte und andererseits die Kündigungsbegründung ihrer ehemaligen Arbeitgeberin bestritt. H. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Zur Begründung des Antrags auf Nichteintreten brachte sie vor, dass die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieser Beschwerde habe. Des Weiteren sei materiell nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin in der streitigen Angelegenheit untätig geblieben sei. I. Die Beschwerdeführerin machte mit Replik vom 19. August 2024 geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid im Einspracheverfahren mittels Sistierung hinausgezögert habe, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde notwendig geworden sei. J. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 17. September 2024 an ihren bisherigen Anträgen fest. K. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überweisen. Am 3. April 2025 wurde den Parteien angezeigt, dass die Urteilsberatung am 22. Mai 2025 stattfinden werde. L. Am 9. Mai 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Kantonsgericht im Rahmen seiner Urteilsberatung vom 22. Mai 2025 über die Auszahlung der sistierten Arbeitslosentaggelder zu entscheiden habe. M. Auf entsprechende Anfrage vom 15. Mai 2025 erfuhr das Kantonsgericht, dass die gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Juni 2024 erhobene Beschwerde vom Bundesgericht am 19. Februar 2025 rechtskräftig abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Die Beschwerde ist demnach beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereicht worden. 2. Fraglich und streitig ist, ob vorliegend die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde gegeben ist. 2.1 Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar. Laut Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 ATSG kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungsoder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (BGE 133 V 188 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde berechtigt bzw. legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beschwerde führende Partei grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht (BGE 130 V 388, 125 I 394 E. 4a und 116 Ia 359 E. 2a). Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Bei Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden fällt dieses Interesse dahin, wenn die verlangte Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 59 ATSG; BGE 114 1a 88 E. 5b). Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine der Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt und abgeschrieben (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 8C_108/2011, E. 1). 3. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht das Begehren, dass auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten sei, da die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung einer solchen Beschwerde habe. Zur Begründung brachte sie vor, dass sie die Beschwerdeführerin in vorliegender Sache zu Genüge informiert und aufgeklärt habe. Sämtliche Sanktionen bzw. Zwischenentscheide seien versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung verfügt worden. Gegen die Sistierungsverfügung vom 27. Juni 2023 sei kein Rechtsmittel erhoben worden, weshalb diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach infolge der rechtskräftigen Sistierungsverfügung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bestehe, kann nicht gefolgt werden. Nur weil die Sistierungsverfügung rechtskräftig geworden ist, ändert dies letztlich nichts am Umstand, dass noch kein materieller Entscheid hinsichtlich der Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ergangen ist. Ein solcher Entscheid ist vielmehr im Rahmen des sistierten Einspracheverfahrens zu fällen. Diesbezüglich besteht nach wie vor ein theoretisches Risiko, dass die Beschwerdegegnerin das entsprechende Verfahren nicht innert einer angemessenen Frist abschliesst, was einer Rechtsverzögerung gleichkäme (vgl. dazu E. 2.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin weiterhin ein schutzwürdiges Interesse, dass die Beschwerdegegnerin den entsprechenden Einspracheentscheid (fristgerecht) erlässt, worin auch über die materielle Frage betreffend die Einstellung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung entschieden wird. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2024 die Beschwerdegegnerin ausdrücklich dazu aufgefordert hat, einen Entscheid bezüglich die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2023 zu fällen, andernfalls sie eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht einreichen werde. Da die Beschwerdegegnerin innert der von der Beschwerdeführerin gesetzten Frist keinen Einspracheentscheid erlassen hat, ist die verlangte Amtshandlung nicht vorgenommen worden. Insofern mangelt es nicht an einem aktuellen und praktischen Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin, um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin somit zur Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. Da vorliegend auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 15. Mai 2024 einzutreten. 4.1 Im Rahmen der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin betreffend die verfügten Einstelltage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht noch keinen Einspracheentscheid erlassen hat. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde materielle Gründe gegen die Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2023 geltend macht und davon ausgeht, dass das Kantonsgericht im Rahmen dieses Verfahrens über die Auszahlung von eingestellten Arbeitslosentaggelder zu entscheiden hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob und inwieweit die Begründung der verfügten Einstelltage rechtskonform ist, bleibt vielmehr der Streitgegenstand des sistierten Einspracheverfahrens. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Nach den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen zu Art. 4 der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (aBV) vom 29. Mai 1874 entwickelten, unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung unverändert anwendbaren Grundsätzen muss eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 125 V 191 E. 2a, 119 Ib 323 E. 5; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 4b). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist (SVR 2003 IV Nr. 14 E. 3.2); entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 E. 4c, 103 V 195 E. 3c). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 E. 3c in fine; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG: heute: Bundesgericht, vierte öffentlichrechtliche Abteilung] vom 24. Oktober 2002, I 57/02, E. 3.2). 4.3 Einer Verfahrenssistierung wohnt das Risiko inne, das Verfahren unnötig zu verzögern, weshalb die Sistierung mit Blick auf den in Art. 29 Abs.1 BV verankerten Anspruch auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist nur ausnahmsweise – wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen lässt – zulässig ist (BGE 130 V 94 E. 5, 119 II 389 E. 1b; Urteil des EVG vom 24. Mai 2006, B 143/05, E. 4.1). Nach der Rechtsprechung werden unter anderem die Vornahme zweckmässiger zusätzlicher Abklärungen (BGE 127 V 231 E. 2a) oder die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 123 II 3, 122 II 217 mit Hinweisen), als zureichende Gründe für eine Sistierung anerkannt (Urteil des EVG vom 17. Juli 2006, B 5/05, E. 3.4). Ob die Sistierung eines Prozesses zu einer Verfahrensverzögerung führt, welche sich mit dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht vereinbaren lässt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgebend sind dabei namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität der Sache und das prozessuale Verhalten der Parteien. Je umfangreicher, komplexer und komplizierter sich ein Fall gestaltet, desto längere Zeit darf seine Beurteilung in Anspruch nehmen (BGE 125 V 191 E. 2a unten mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 17. Juli 2006, B 5/05, E. 3.4). 5.1 Die Beschwerdegegnerin sistierte das von der Beschwerdeführerin angehobene Einspracheverfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2023 deshalb, weil die Beschwerdeführerin gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin eine arbeitsrechtliche Klage wegen missbräuchlicher Kündigung eingeleitet hatte. Zur Begründung machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Ausgang dieses arbeitsrechtlichen Verfahrens und die Frage der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin die Einstelltage verfügt hatte, in einem engen sachlichen Zusammenhang stünden. Auch das Kantonsgericht erkannte in seinem Schreiben vom 3. Mai 2024, dass zwischen den Fragen, welche im arbeitsrechtlichen Verfahren zu klären seien, und der verfügten Einstelltage einen engen Konnex, weshalb es eine Sistierung des Einspracheverfahrens durchaus als sinnvoll betrachte. Dieser Auffassung ist weiter zu folgen. Es sind keine Gründe vorhanden, die es rechtfertigen würden, davon abzuweichen. Da die Beschwerdeführerin gegen die Sistierungsverfügung vom 27. Juni 2023 trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsmittel erhob, ist diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Demgemäss bleibt das Einspracheverfahren letztlich so lange sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid oder eine Vergleichslösung im arbeitsrechtlichen Verfahren vorliegt. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung der Sistierung zu jenem Zeitpunkt erfüllt waren, als die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 4. Mai 2024 explizit zum Erlass eines Einspracheentscheids aufforderte bzw. zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024 beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte. Sind die Gründe, aufgrund derer das Verfahren sistiert wurde, wegfallen, ist das Verfahren wieder aufzunehmen, andernfalls dies einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Anfrage des Kantonsgerichts nach dem Stand des von der Beschwerdeführerin angehobenen arbeitsrechtlichen Verfahrens dem Kantonsgericht am 2. Mai 2024 mitteilte, dass noch kein rechtskräftiger zivilrechtlicher Entscheid in diesem Verfahren vorliege. Dabei stellte sie dem Kantonsgericht das Urteil des Zivilgerichts X. vom 30. Oktober 2023, begründet am 5. Januar 2024, zu. Daraus geht hervor, dass die arbeitsrechtliche Klage vollumfänglich abgewiesen wurde. Weiter reichte sie ihr gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht X. eingereichtes Berufungsschreiben vom 17. Januar 2024 ein. Aus der Beschwerdeergänzung vom 22. Juli 2024, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Rechtsverzögerungsbeschwerde nachreichte, ist sodann zu entnehmen, dass das Appellationsgerichts am 5. Juni 2024 offenbar über die Berufung entschieden hat. Hierzu reichte die Beschwerdeführerin aber lediglich ihre Berufungsschrift vom 17. Juni 2024 an das Bundesgericht ein, nicht aber den entsprechenden Entscheid des Appellationsgerichts. Nachdem das Kantonsgericht am 15. Mai 2025 beim Appellationsgericht um Zustellung des Entscheids vom 5. Juni 2024 gebeten hatte, stellte dieses sowohl seinen Abweisungsentscheid vom 5. Juni 2024 als auch den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 19. Februar 2025 zu. Damit ist aktenkundig nachgewiesen, dass erst mit Erlass des bundesgerichtlichen Urteils über das arbeitsrechtliche Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Arbeitgeberin rechtskräftig entschieden worden ist. Gleichzeitig ist erstellt, dass am 4. Mai 2024, als die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Frist gesetzt hatte, einen Einspracheentscheid hinsichtlich der Einstellung ihrer Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu fällen, bzw. am 15. Mai 2024, als sie beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichte, noch kein rechtskräftiger Entscheid im arbeitsrechtlichen Verfahren vorlag. Im Mai 2024 war noch nicht einmal der Entscheid des Appellationsgerichts ergangen. Da die Beschwerdegegnerin erst kürzlich Kenntnis erhielt, dass das arbeitsrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hatte sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Anlass, die Sistierung des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahrens aufzuheben und über die Einsprache der Beschwerdeführerin betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu entscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit mit ihrem Vorgehen keiner Rechtsverzögerung schuldig gemacht. 5.3 Weiter ist hinsichtlich der Beurteilung einer Rechtsverzögerung hervorzuheben, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch zu berücksichtigen gilt, ob die Beschwerde führende Partei durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat. Dies gilt rechtsprechungsgemäss insbesondere auch bei Prozessen, welche durch eine Verfahrenssistierung verzögert werden (vgl. dazu E. 4.3 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut der Sistierungsverfügung vom 27. Juni 2023 dazu angehalten wurde, die Beschwerdegegnerin über den Ausgang des von ihr angehobenen arbeitsrechtlichen Verfahren in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht nach, stellte sie doch der Beschwerdegegnerin die in diesem Verfahren ergangenen Urteile nicht zu. Auch gegenüber dem Kantonsgericht machte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 22. Juli 2024 lediglich transparent, dass sie gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 5. Juni 2024 beim Bundesgericht Berufung eingelegt hatte. Den entsprechenden Entscheid des Appellationsgericht legte sie hingegen nicht vor. Dass aktenkundig erstellt ist, dass im arbeitsrechtlichen Verfahren inzwischen ein rechtskräftiger Entscheid gefällt wurde, ist letztlich auf die Anfrage des Kantonsgerichts vom 15. Mai 2025 beim Appellationsgericht zurückzuführen, welches in der Folge sowohl seinen eigenen Entscheid als auch jenen des Bundesgerichts vom 19. Februar 2025 weiterleitete. Da die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das bundesgerichtliche Urteil trotz Aufforderung gemäss Sistierungsverfügung vom 15. Juni 2023 nicht zustellte und dadurch die Wiederaufnahme des sistierten Einspracheverfahren bis anhin nicht erfolgt ist, ist einzig und allein auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Dazu kommt, dass das arbeitsrechtliche Verfahren durch die Beschwerdeführerin selbst mit dem Weiterzug an das Appellationsgericht und das Bundesgericht rechtshängig gehalten wurde. Solange aber die Beschwerdeführerin dieses Verfahren in der Schwebe hielt, war die Beschwerdegegnerin befugt, an der Sistierung des Einspracheverfahrens festzuhalten. Vor diesem Hintergrund kann von einer Rechtsverzögerung von Seiten der Beschwerdegegnerin keine Rede sein. 6. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die verfügten Einstelltage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung noch keinen Einspracheentscheid erlassen hat. Bei diesem Ergebnis ist die dagegen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.